Glossar: Begriffe, Akteure und Abkürzungen aus dem Gesundheitswesen

Deutschland verfügt im europäischen und internationalen Vergleich über ein hervorragendes, aber komplexes Gesundheitssystem. Nicht immer sind Begriffe und Bestimmungen sofort für Patientinnen und Patienten verständlich. Dieses Glossar bietet einen Überblick über die wichtigsten Begriffe und Akteure unseres Gesundheitssystems.

Leitlinien werden nach dem System der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) in drei Entwicklungsstufen klassifiziert, je nach dem, mit welcher Methode sie erarbeitet wurden:


  • S1: Die Leitlinie wurde von einer Expertengruppe im informellen Konsens erarbeitet. Das bedeutet, die Empfehlung ist durch eine offene Diskussion, ohne ein im Vorhinein festgelegtes Verfahren, entstanden.
  • S2: Bei dieser Stufe haben die Experten die Leitlinie entweder mit einer formalen Konsensfindung (S2k), also mit einer bestimmten Methode, um die unterschiedlichen Meinungen zu einer Ãœbereinstimmung zu bringen, erarbeitet. Oder sie haben eine formale „Evidenz“-Recherche (S2e) durchgeführt, dass heißt, systematisch alle verfügbaren Quellen zu der Fragestellung durchsucht.
  • S3: Leitlinie mit allen Elementen einer systematischen Entwicklung. Dazu gehören: die Logikanalyse (ausgehend von einer klar definierten Fragestellung wird eine Lösung mit konditionaler Logik „Wenn-Dann-Logik“ in endlich vielen Schritten herbeigeführt), die Entscheidungsanalyse (ein systematischer, expliziter und quantitativer Ansatz zur Entscheidungsfindung unter Unsicherheit) und die „Outcome“-Analyse (die Bewertung von Auswirkungen von therapeutischen oder präventiven Maßnahmen). Nationale Versorgungsleitlinien entsprechen methodisch der Klasse S3.

Für gesetzlich Versicherte gilt das Sachleistungsprinzip. Das bedeutet, dass die Versicherten einen Rechtsanspruch darauf haben, bei jedem Vertragsarzt (Kassenarzt) und Zahnarzt kostenfrei behandelt zu werden. Die Ärzte bekommen ihr Honorar nicht direkt vom Patienten, sondern von den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), die für diesen Zweck Gelder von den Krankenkassen erhalten. Auch die verordneten Arznei-, Heil- und Hilfsmittel bezahlen die Patienten nicht selbst. Allerdings können hierfür gesetzliche Zuzahlungen fällig werden. Zuzahlungsbegrenzungen beziehungsweise -befreiungen bestehen für Einkommensschwache und chronisch Kranke. Das Sachleistungsprinzip ist für den Versicherten praktisch, lässt ihn aber über die von ihm verursachten Kosten im Unklaren. Auf Wunsch kann ein Patient eine so genannte Patientenquittung vom Arzt verlangen, die ihn über die Behandlungskosten informiert.

Als Satzungsleistungen werden in der gesetzlichen Krankenversicherung Leistungen der Krankenkassen bezeichnet, die über das hinausgehen, was die Kassen gesetzlich leisten müssen. Diese Sonderleistungen können von den Kassen unter bestimmten Voraussetzungen und aus bestimmten Leistungsbereichen festgelegt und in ihre Satzungen aufgenommen werden (Paragraf 11 Abs. 6 Sozialgesetzbuch V). Sie gelten dann für alle Versicherten einer Kasse gleichermaßen. Diese Sonderleistungen können besondere Behandlungsmethoden wie zum Beispiel Osteopathie, zusätzliche Angebote in der Schwangerschaft wie Hebammenleistungen oder die Übernahme für Kosten nicht verschreibungspflichtiger apothekenpflichtiger Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel sein.
Sie unterliegen der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Dies sind das Bundesversicherungsamt (BVA) bei Kassen, deren Zuständigkeitsbereich sich über mehr als drei Bundesländer erstreckt (bundesunmittelbare Krankenkassen) bzw. die jeweiligen Gesundheits- bzw. Sozialministerien der Länder bei Krankenkassen, deren Tätigkeitsgebiet auf bis zu drei Bundesländer beschränkt ist.
Der Gesetzgeber hat die Satzungsleistungen eingeführt, damit die Krankenkassen besser auf den individuellen Bedarf ihrer Versicherten reagieren und sich stärker im Wettbewerb profilieren können.

Schiedsstellen kommen im Gesundheitswesen zum Einsatz, wenn sich die Vertragspartner nicht einigen können – beispielsweise Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen über das Honorar der niedergelassenen Ärzte keinen Konsens erzielen. Auch bei der frühen Nutzenbewertung kann eine Schiedsstelle zum Einsatz kommen, und zwar wenn sich GKV-Spitzenverband und Hersteller nicht über den Preis des neuen Medikaments einigen.

Unter dem Begriff Screening versteht man in der Medizin eine Reihenuntersuchung, bei der viele Menschen auf das Vorliegen einer bestimmt Krankheit untersucht werden. Screenings sind Vorsorgeuntersuchungen und dienen der Früherkennung von Krankheiten, sie zählen zur sekundären Prävention. Ein Beispiel ist das Hautkrebsscreening. Alle zwei Jahre können sich gesetzlich Versicherte ab 35 Jahren auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse untersuchen lassen. Das Screening soll Vorstufen, Frühstadien und Risikofaktoren von Hautkrebs feststellen, denn früh bestehen sehr gute Heilungschancen. Weitere Beispiele sind das Neugeborenen-Screening, bei dem Säuglinge direkt nach der Geburt auf bestimmte Stoffwechsel- und Hormonerkrankungen getestet werden, sowie das Mammographie-Screening, das Frauen im Alter von 50 bis 69 Jahren alle zwei Jahre auf Brustkrebs untersucht.

Mit „second-line“ wird eine Behandlung bezeichnet, die Ärzte bei einem Patienten anwenden, wenn bei ihm die anfängliche Therapie nicht wirkt oder aufgehört hat zu wirken. Entsprechend handelt es sich bei der third-line Therapie um die Behandlung, die eingesetzt wird, nachdem beide – die Anfangstherapie sowie die nachfolgende second-line – nicht (mehr) wirken.

Die Sekundärprävention dient der Früherkennung von Krankheiten. Zu den Maßnahmen zählen vor allem Früherkennungsuntersuchungen wie zum Beispiel das Mammographie-Screening. Ziel der Sekundärprävention ist die Verschlimmerung einer Krankheit oder ihre Chronifizierung zu vermeiden. Gesunde oder symptomfreie Menschen werden durch die Präventionsmaßnahme zu Patienten. Weitere Beispiele für eine Sekundärprävention sind Screenings im Bereich Darmkrebs oder Hautkrebs, aber auch Programme für Jugendliche, die schon einmal Kontakt zu Drogen hatten, um eine Sucht zu vermeiden (siehe auch unter Prävention).

Selbsthilfe bedeutet, die eigenen Probleme und deren Lösung selbst in die Hand zu nehmen und im Rahmen der eigenen Möglichkeiten aktiv zu werden. Menschen, die ein gemeinsames Thema wie eine chronische Krankheit verbindet, finden sich in Gruppen zusammen, um ihre Probleme gemeinsam zu bewältigen, Erfahrungen auszutauschen und sich gegenseitig Mut zuzusprechen. In Deutschland soll es 70.000 bis 100.000 Selbsthilfegruppen geben, von denen ein Großteil sich mit dem Themenspektrum Gesundheit, Krankheit und Behinderung beschäftigt. Die aus regionalen Gruppen zusammengeschlossenen Selbsthilfeorganisationen vertreten die Interessen ihrer Mitglieder nach außen und versuchen auf die gesundheitspolitischen Entscheidungen auf Landes- oder Bundesebene Einfluss zu nehmen. Lesen Sie dazu auch "“.

Der Selektivvertrag ist ein Einzelvertrag zwischen einer Krankenkasse und einzelnen Leistungserbringern (zum Beispiel Arzt oder Psychotherapeut). Es gibt unterschiedliche Vertragstypen. Paragraph 73b Sozialgesetzbuch (SGB) V beinhaltet einen hausarztzentrierten Vertrag, Paragraph 73c gestattet einzelne Verträge mit ausgesuchten Fachärzten und Paragraph 140a SGB V ermöglicht es Krankenkassen, Verträge über verschiedene Leistungssektoren hinweg, also sektorenübergreifend und/oder interdisziplinär-fachübergreifend abzuschließen. Bei allen Verträgen ist die Teilnahme der Versicherten freiwillig.

Eine Erkrankung gilt als selten, wenn nicht mehr als fünf von 10.000 Einwohnern in der Europäischen Union an dieser Erkrankung leiden. Insgesamt werden ungefähr 5.000 bis 8.000 Erkrankungen als selten bezeichnet. Seltene Erkrankungen bilden eine sehr heterogene Gruppe von zumeist komplexen Krankheitsbildern. Gemeinsam ist allen seltenen Erkrankungen, dass sie meist chronisch verlaufen, mit Invalidität und/oder eingeschränkter Lebenserwartung einhergehen und häufig bereits im Kindesalter zu Symptomen führen.

Sexuell übertragbare Infektionen (STI, für sexually transmitted infections) sind Krankheiten, die vor allem bei Geschlechtsverkehr übertragen werden. Es gibt aber auch andere Ansteckungswege: Schmierinfektion, Blutkontakt oder während der Schwangerschaft von der Mutter auf das Kind. Die Erreger können Bakterien, Viren, Pilze, Einzeller und Gliederfüßler sein. Zur Gruppe der sexuell übertragbaren Infektionen zählen unter anderem Chlamydien, HPV und Feigwarzen, Krätze, HIV und AIDS, Gonorrhö, Herpes, Trichomonaden, Syphilis, Hepatitis A, B und C sowie Filzläuse.

Unter shared-decision-making wird die Interaktion zwischen Arzt und Patient gemeint, die zum Ziel hat, dass sich beide gemeinsam für eine angemessene medizinische Behandlung entscheiden. Dies setzt voraus, dass der Patient über die Ursachen seiner Erkrankung, die diagnostischen Schritte und die therapeutischen Möglichkeiten gut informiert ist, damit er gleichberechtigt mit dem Arzt eine Entscheidung treffen kann. Im Deutschen wird auch der Begriff der partizipativen Entscheidungsfindung (PEF) gebraucht. Lesen Sie dazu auch „Shared-Decision-Making: Patient und Arzt entscheiden gemeinsam“.

Nach Paragraf 75 Sozialgesetzbuch V sind die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) verpflichtet, die ambulante medizinische Versorgung aller gesetzlich Versicherten zu garantieren. Jeder Versicherte soll zu jeder Zeit und an jedem Ort unabhängig von seinem Status und seiner Krankenkasse einen Arzt oder Psychotherapeuten seiner Wahl aufsuchen können. Dazu müssen die KVen ein den Bedarf deckendes Angebot bereithalten, eine Notfallversorgung außerhalb der üblichen Sprechstunden sicherstellen und auch über die Qualität wachen. Die KVen haben dafür bei Vertragsgeschäften mit den Krankenkassen eine bevorzugte Stellung (monopolähnliche Stellung).

Social Media oder soziale Medien umfassen alle im Internet verwendeten Plattformen und Netzwerke, auf denen Nutzer kommunizieren, Inhalte erstellen und austauschen sowie Gruppen bilden können. Beispiele solcher Plattformen sind Facebook, Youtube, Twitter, Xing oder Tumblr. Die Teilnehmer stellen Fotos oder Texte auf, die von anderen kommentiert, bewertet oder weiter empfohlen werden – dadurch entsteht eine soziale Beziehung unter den Nutzern. Alternativ zu Social Media wird auch der Begriff Web 2.0 verwendet.

Das Sozialgesetzbuch (SGB) regelt in seinen Bänden I bis XII alle wesentlichen Bereiche dessen, was dem Sozialrecht zugerechnet wird. Im fünften Buch, also dem SGB V, sind alle Bestimmungen zur gesetzlichen Krankenversicherung zusammengefasst.

Die Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV) wurde als Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Jahr 2007 eingeführt. Ärzte, Pfleger und Sozialdienste bilden sogenannte SAPV-Teams und behandeln gemeinsam schwerkranke, sterbende Patienten. Das Ziel ist, dass die Betroffenen ihre letzte Lebensphase in häuslicher Umgebung verbringen können und nicht in ein Krankenhaus eingewiesen werden müssen. Die Krankenkassen schließen dazu gesonderte Verträge mit den Palliativ-Care-Teams. Noch ist es nicht gelungen, die Leistung flächendeckend anzubieten. Stand: 12/2016

Die medizinische Versorgung ist hierzulande in zwei Sektoren aufgeteilt: die ambulante Versorgung in den Arztpraxen und die stationäre Versorgung in den Kliniken. Gesetzlich Krankenversicherte haben nach Paragraf 39 Sozialgesetzbuch V einen Rechtsanspruch auf eine vollstationäre Krankenhausbehandlung, wenn das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die Behandlung in einer Klinik muss – außer bei Notfällen – vom Arzt verordnet werden.
Bei einem Klinikaufenthalt müssen gesetzlich Versicherte eine Zuzahlung für Unterbringung und Verpflegung leisten (gegenwärtig 10 Euro pro Tag). Nicht gezahlt werden muss, wenn die Krankenhausbehandlung zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung geht und bei stationärer Entbindung. Befreit sind auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie Personen, die generell von der gesetzlichen Zuzahlung befreit sind. Gezahlt werden muss für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr.
Die meisten Krankenhäuser in Deutschland behandeln gesetzlich und privat Versicherte. Viele große Krankenhäuser haben öffentliche Träger, also Länder und Gemeinden. Freigemeinnützige oder konfessionelle Krankenhäuser werden von Organisationen wie dem Roten Kreuz oder von Kirchen getragen. Daneben gibt es viele von Privatunternehmen geführte Kliniken. Einige von ihnen nehmen nur Privatpatienten auf.

„Stratifizieren“ meint das Aufteilen einer Gruppe von Patienten mit äußerlich gleicher Erkrankung in verschiedene Untergruppen. So kann zum Beispiel bei Patientinnen mit Brustkrebs unterschieden werden in Erkrankte, die eine Veränderung an einem bestimmten Gen (BRCA 1 oder BRCA 2) aufweisen und andere, die diese Mutation nicht haben. Diese biologischen Merkmale, auch Biomarker genannt, können über einen Test herausgefunden werden. Die sich anschließende Therapie kann je nach Untergruppe (Subgruppe) unterschiedlich ausfallen, zum Beispiel ob die Patientin eine Chemotherapie bekommen soll und wenn ja, aus welchen Wirkstoffen sie sich zusammen setzt.
Im Alltag hat sich hierfür auch der Begriff „Personalisierte Medizin“ durchgesetzt, doch viele Mediziner sprechen lieber von „stratifizierter Medizin“. Personalisierte Medizin wird vielfach als irreführend empfunden, da er Patienten den Eindruck von einer individuelleren Medizin und einer ganzheitlichen Behandlung vermittelt, obwohl die personalisierte Medizin keine psychosozialen Aspekte berücksichtigt.

Der Strukturierte Dialog ist seit 2001 ein Element der externen stationären Qualitätssicherung. Zeigen Krankenhäuser in einzelnen oder mehreren Leistungsbereichen auffällige Werte, werden diese im Strukturierten Dialog hinterfragt. Dabei müssen mögliche Gründe für Auffälligkeiten schlüssig dargelegt oder konkrete Maßnahmen für Qualitätsverbesserungen eingeleitet werden. Die Kliniken werden dabei von Experten unterstützt.

Im Gesundheitswesen wird die Qualität der medizinischen Versorgung in der Regel auf drei Ebenen gemessen: der Ergebnis-, der Prozess- und der Strukturqualität. Die Strukturqualität bezieht sich vor allem auf die Kompetenz und fachliche Qualifikation von Ärzten und medizinischem Personal. Sie umfasst außerdem die räumliche und technische Ausstattung sowie die Ablauforganisation. Die Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen, Qualitätszirkeln und Weiterbildungsveranstaltungen sind weitere Indikationen für die Strukturqualität. „Eine gute Struktur garantiert nicht automatisch gute Ergebnisse, ist aber die Basis dafür“, schreibt die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen auf ihrer Homepage.

Bei der Substitution von medizinischen Leistungen führt das Assistenzpersonal ursprünglich ärztliche Aufgaben aus und trägt dafür auch die Verantwortung. Manchen Experten erscheint es sinnvoll, angesichts des Ärztemangels in ländlichen Regionen die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und medizinischem Assistenzpersonal neu zu organisieren. Das könne helfen, eine gute, wohnortnahe medizinische Versorgung aufrecht zu erhalten. Ärztevertreter lehnen jedoch eine Substitution medizinischer Leistungen strikt ab.

Die Substitutionsliste, auch Substitutionsausschluss-Liste oder Aut-idem-Liste (->Aut idem) genannt, definiert Arzneimittel, die im Zuge von Rabattverträgen nicht gegen wirkstoffgleiche Präparate ausgetauscht werden dürfen. Grund hierfür sind medizinische und pharmazeutische Bedenken, weil zum Beispiel geringfügige Unterschiede der Präparate zu einer anderen Aufnahme im Körper führen können. Dies kann beispielsweise bei Hormonen, Opioiden (starke Schmerzmittel) oder Arzneimittel für Epileptiker der Fall sein.
Die Bundesregierung hatte den Deutschen Apothekerverband (DAV) und den Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgefordert, gemeinsam eine Liste mit Arzneimitteln zum Substitutionsausschluss zu erstellen. Nachdem sich die beiden Verbände über Jahre nicht einigen konnten, hat die Regierung den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) mit dieser Aufgabe beauftragt.

Surrogate dienen als Ersatz für patientenrelevante Endpunkte. Sie sind also nicht unmittelbar von Bedeutung für einen Patienten, aber mit patientenrelevanten Endpunkten assoziiert. Zum Beispiel ist die Senkung des Blutdrucks ein Surrogatparameter für Vermeidung eines Schlaganfalls. Surrogate sind oft Messwerte, die sich relativ schnell und einfach bestimmen lassen. Sie werden dann eingesetzt, wenn patientenrelevante Endpunkte relativ selten oder erst mit einer längeren zeitlichen Verzögerung auftreten.

Unter Surveillance wird die systematische und kontinuierliche Überwachung von Erkrankungen bzw. Todesfällen in der Bevölkerung verstanden. Das Wort stammt vom französischen „surveiller“ („überwachen“) ab. In dem Prozess der Surveillance werden Krankheiten zunächst erkannt und erfasst. In einem zweiten Schritt werden die gewonnenen Daten bewertet und schließlich wird überlegt, welche Maßnahmen zur Bekämpfung oder Verhinderung von Erkrankungen getroffen werden können.
In Deutschland ist mit dieser Aufgabe insbesondere das Robert Koch-Institut (RKI) betraut. Ein Schwerpunkt der Arbeit der Epidemiologen am RKI ist die Überwachung von Infektionskrankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), in dessen Rahmen auch die Ausbreitung von Krankenhausinfektionen erfasst wird. Gefördert vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG), arbeitet das RKI gegenwärtig daran, ein Diabetes-Surveillance-System einzurichten. Ziel ist es, die vorhandenen Daten auf Bundes- und regionaler Ebene zu verknüpfen und eine regelmäßige Diabetesberichterstattung aufzubauen.