Krankenkassen können mit Pharmaherstellern Rabattverträge für Arzneimittel vereinbaren. Damit gewährt ein Unternehmen der Kasse einen Nachlass auf den Apothekenabgabepreis. Im Gegenzug sagt die Kasse dem Hersteller zu, dass ihre Versicherten künftig im Regelfall nur noch sein Präparat erhalten. Was das konkret bedeutet, lesen Sie hier.
Das Kürzel ≫Dj≪ bedeutet „Dosierungsanweisung vorhanden: ja"Rabattverträge sind seit dem Jahr 2007 gesetzlich verankert. Die Idee: Die Arzneimittelhersteller und die Krankenkassen erhalten individuell vorteilhafte Konditionen bei der Belieferung und Erstattung eines bestimmten Präparats. Das funktioniert auch deshalb, weil der Apotheker das Rabattarzneimittel an den Patienten vorrangig abgeben muss. Rabattverträge haben die Krankenkassen im Jahr 2019 um über vier Milliarden Euro entlastet, rechnet der Arzneiverordnung-Report vor. Von den 23.564 Rabattarzneimitteln ist nur jedes fünfte von der gesetzlichen Zuzahlung befreit. (Quelle: Deutscher Apothekerverband, Januar 2020) Jede Krankenkasse hat das Recht, auf die Zuzahlung zwischen fünf und zehn Euro zur Hälfte oder ganz zu verzichten.
Verschreibt ein Arzt einen Wirkstoff oder ein konkretes Medikament, muss der Apotheker das Präparat abgeben, für das die Krankenkasse einen Rabattvertrag abgeschlossen hat. Das gilt nicht, wenn der Arzt auf dem Rezept „Aut-idem“ angekreuzt hat. „Aut idem“ ist lateinisch und bedeutet so viel wie „oder das Gleiche“. Mit dem Kreuz macht der Arzt deutlich, dass eine Substitution aus medizinischen Erwägungen heraus nicht gestattet ist.
In begründeten Ausnahmefällen darf der Apotheker den Austausch verweigern, wenn er diesen aus pharmazeutischer Sicht für bedenklich hält. Besteht weder ein pharmazeutischer noch ein medizinischer Grund, der gegen eine Substitution spricht, kann der Patient zwar dennoch das verordnete Präparat bekommen, muss dies jedoch zunächst in voller Höhe selbst bezahlen. Einen Teil erstattet im Nachhinein seine Krankenkasse, auf den Mehrkosten bleibt er sitzen.
Bei bestimmten Medikamenten ist der Austausch in der Apotheke jedoch grundsätzlich ausgeschlossen. Das betrifft vor allem solche Wirkstoffe, bei denen die Substitution zu schwerwiegenden Problemen führen kann. Seit 2014 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Aufgabe, in der sogenannten Substitutionsausschlussliste die Arzneimittel festzulegen, die nicht ersetzt werden dürfen. Dies betrifft etwa Arzneimittel, die nach einer Transplantation zum Einsatz kommen, um eine Abstoßung des Spenderorgans zu verhindern.
Rabattverträge für Arzneimittel sind umstritten. Einerseits sparen die Krankenkassen mithilfe dieses Instruments viel Geld. Andererseits sehen Hersteller die Rabattverträge als eine Ursache für die steigende Zahl von Lieferengpässen – insbesondere, weil die Kassen in vielen Fällen exklusiv mit nur einem Pharmaunternehmen ein solches Abkommen treffen. Kann der Vertragspartner nicht liefern, sind die anderen Unternehmen oft nicht mehr in der Lage einzuspringen.
Der Gemeinsame Bundeausschuss erläutert die Austauschregelung von Arzneimitteln unter: https://www.g-ba.de. Hier gibt es auch eine Liste der austauschbaren und der vom Austausch ausgeschlossenen Arzneimittel: https://www.g-ba.de/downloads