Glossar: Begriffe, Akteure und Abkürzungen aus dem Gesundheitswesen
Deutschland verfügt im europäischen und internationalen Vergleich über ein hervorragendes, aber komplexes Gesundheitssystem. Nicht immer sind Begriffe und Bestimmungen sofort für Patientinnen und Patienten verständlich. Dieses Glossar bietet einen Überblick über die wichtigsten Begriffe und Akteure unseres Gesundheitssystems.
Mit sogenannten Facharztverträgen (SGB V 73c) können Innovationen in der ambulanten Therapie erprobt und weiterentwickelt werden. Derzeitige Verträge umfassen beispielsweise einzelne Vorsorgeuntersuchungen bis hin zu komplexen Programmen mit der Bildung von fachübergreifenden Behandlungsteams. Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen hat beispielsweise mit der Techniker Krankenkasse einen Vertrag abgeschlossen, der den Versicherten ein Hautkrebsscreening ab dem 20. Lebensjahr ermöglicht. Eine Vorreiterrolle bei Facharztverträgen spielte die AOK Baden-Württemberg: Im Oktober 2009 schloss sie mit mehreren Ärzteverbänden den bundesweit ersten Facharztvertrag für die kardiologische Versorgung ab. Nicht zuletzt von der engen Kooperation zwischen Hausärzten und Spezialisten verspricht sich die Kasse eine bessere Betreuung der Herzkranken. Die teilnehmenden Patienten profitieren von erweiterten Sprechstundenzeiten, einer schnellen Terminvergabe und kurzen Wartezeiten in der Praxis. Bei vielen rabattierten Arzneimitteln entfällt außerdem die Zuzahlung.
Ein Fertigarzneimittel ist ein Medikament, das im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht wird (Arzneimittelgesetz § 4). Es enthält die Wirkstoffe meist in Form von Tabletten, Kapseln, Tropfen, Säften, Salben und Zäpfchen. Um ein Fertigarzneimittel in Verkehr zu bringen, ist eine Zulassung durch die zuständige Aufsichtsbehörde erforderlich. Im Gegensatz zum Fertigarzneimittel steht die Rezeptur, die in der Apotheke für den jeweiligen Patienten individuell hergestellt wird.
Festbeträge sind Höchstbeträge für die Erstattung von Arzneimittelpreisen durch die gesetzlichen Krankenkassen. Das bedeutet: Die Krankenkassen zahlen nicht automatisch jeden Preis, sondern nur Festbeträge. Diese werden für Gruppen vergleichbarer Arzneimittel festgesetzt. Verordnet der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis über dem Festbetrag liegt, so muss der Patient diesen Differenzbetrag zusätzlich zur gesetzlichen Zuzahlung entrichten. Neue patentgeschützte Arzneimittel, die eine therapeutische Verbesserung bedeuten, beispielsweise wegen geringerer Nebenwirkungen, sind von der Festbetragsbildung ausgenommen.
Das zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) sieht vor, dass sich neue Arzneimittel regelhaft einer Nutzenbewertung unterziehen müssen. Dafür hat der pharmazeutische Unternehmer ein Dossier vorzulegen, in dem er Belege für den Zusatznutzen in Bezug auf eine „zweckmäßige Vergleichstherapie“ erbringt. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist für den gesamten Prozess verantwortlich, er kann mit der Bewertung des Hersteller-Dossiers das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) beauftragen. Dieses gibt eine Empfehlung ab, wie der Zusatznutzen zu bewerten ist, über den der G-BA nach einem Stellungnahmeverfahren förmlich beschließt. Erst mit diesem Beschluss ist die Bewertung abgeschlossen.